Zofingen, mit welchem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, erheben müssen. Dieser konkursrichterliche Entscheid ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch von der Möglichkeit, die Durchführung des Konkursverfahrens zu verlangen und dem Konkursamt die dafür festgelegte Sicherheit zu leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG), machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Damit wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven definitiv. Diese kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht mittels einer Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG umgestossen werden. Die Rüge, das Konkursamt Aargau habe die Vermögensverhältnisse von B.__