3.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Ge- bühren- und Kostenverfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November 2025 und nicht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Um zu rügen, dass das Konkursamt die Vermögensverhältnisse von B._____ ungenügend abgeklärt habe, hätte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts -5-