Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Es hat aufmerksam zu kontrollieren, ob der Antrag des Konkursamts auf Abklärungen beruht, welche genügend ernsthaft, tief und vollständig sind, um die Einstellung mangels Aktiven zu begründen (BGE 141 III 590 E. 3.3). Das Konkursgericht übt diesbezüglich eine eigentliche Kontrollfunktion über das Konkursamt aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2.1). Die Einstellungsverfügung ist mit ZPO-Beschwerde anfechtbar (Art.