221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu verschaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren) zu schaffen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl.