Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr schriftlich zu bestätigen, dass ein formeller Konkursantrag unter ihrem Namen eingereicht worden sei, ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, es sei eine detaillierte Kostenaufstellung zu erstellen, denn auch die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zugestellt. Für die Herausgabe oder Einsicht in das von ihr selbst gestellte Konkursbe- -4- gehren hat sich die Beschwerdeführerin direkt an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen zu wenden.