2. Mit Verfügung vom 11. November 2025 verpflichtete das Konkursamt Aargau die Beschwerdeführerin, die bisher angefallenen Gebühren und Kosten von total Fr. 1'206.00 bis spätestens am 1. Dezember 2025 zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 12. November 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Gebühren- und Kostenverfügung vom 11. November 2025 aufzuheben und sie von der Kostenpflicht zu befreien sei.