{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-73_2026-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12175", "Checksum": "fe5855a5faa28e558962238fe04a80f9"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["KBE.2025.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.01.2026 KBE.2025.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2534", "Zeit UTC": "07.02.2026 02:35:33", "Checksum": "a380ef0da99de083d8ee2ff8f58268d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 23.01.2026 KBE.2025.73\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige\nkantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n\nKBE.2025.73\n\nEntscheid vom 23. Januar 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Verfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November 2025\ngegenstand\n\nin Sachen Konkursverfahren betreffend B._____\n\nBetreff Gebühren-/Kostenverfügung nach Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen eröffnete am\n3. Juni 2025 den Konkurs über B._____.\n\n1.2.\nAuf Antrag des Konkursamts Aargau wurde das Konkursverfahren mit Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom\n23. Juli 2025 mangels Aktiven eingestellt.\n\n2.\nMit Verfügung vom 11. November 2025 verpflichtete das Konkursamt Aargau die Beschwerdeführerin, die bisher angefallenen Gebühren und Kosten von total Fr. 1'206.00 bis spätestens am 1. Dezember 2025 zu bezahlen.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 12. November 2025 zugestellte Verfügung erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2025 (Postaufgabe:\n17. November 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Gebühren- und\nKostenverfügung vom 11. November 2025 aufzuheben und sie von der\nKostenpflicht zu befreien sei.\n\n3.2.\nMit Schreiben der Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin\naufgefordert, die angefochtene Verfügung einzureichen.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin die\nGebühren-/Kostenverfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November\n2025 betreffend ein und beantragte:\n\n\" 1.\neine schriftliche Bestätigung, ob und wann ein formeller Konkursantrag unter meinem Namen eingereicht wurde,\n\n2.\neine Kopie des entsprechenden Dokuments / Protokolls, falls ein solcher\nAntrag existiert,\n-3-\n\n3.\neine detaillierte Kostenaufstellung, aus der hervorgeht, wie sich der Betrag\nvon CHF 1'206.– zusammensetzt,\n\n4.\ndie Überprüfung, ob meine Kostenpflicht korrekt ist oder ob ein Missverständnis bzw. Verfahrensfehler vorliegen könnte.\"\n\nWeiter beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n\n3.4.\nDas Konkursamt Aargau erstattete mit Eingabe vom 10. Dezember 2025\n(Postaufgabe: 11. Dezember 2025) den Amtsbericht und beantragte die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im\nKanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n(§ 17a EG SchKG).\n\n2.\nDas Konkursamt Aargau hat zusammen mit dem Amtsbericht und dem Dokument \"Protokoll/Gebühren- und Auslagenrechnung\" den Konkursentscheid vom 3. Juni 2025 und die Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen\neingereicht. In den beiden letztgenannten Dokumenten wird die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin aufgeführt. Sie wurden der Beschwerdeführerin gemäss dem auf ihnen angebrachten Zustellvermerk bereits vom Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen zugestellt. Spätestens wurden sie der Beschwerdeführerin aber durch die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit Verfügung vom\n12. Dezember 2025 zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei\nihr schriftlich zu bestätigen, dass ein formeller Konkursantrag unter ihrem\nNamen eingereicht worden sei, ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, es sei eine detaillierte Kostenaufstellung zu erstellen, denn auch die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zugestellt. Für\ndie Herausgabe oder Einsicht in das von ihr selbst gestellte Konkursbe-\n-4-\n\ngehren hat sich die Beschwerdeführerin direkt an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen zu wenden.\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie zweifle daran, dass bei der\nSchuldnerin tatsächlich keine Vermögenswerte vorhanden seien. Sie gehe\ndavon aus, dass Vermögenswerte bewusst verschleiert oder auf Dritte\nübertragen worden seien.\n\n3.2.\nNach Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des\nKonkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen\nÜberblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu verschaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren)\nzu schaffen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021,\nN. 6 zu Art. 221 SchKG).\n\n"}