3. Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Dispositiv des Entscheids KBE.2024.17 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2025 wird wie folgt neu gefasst: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." - 10 -