Der Beschwerdeführer wird aber an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass ihm oder seinem Vertreter gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG bei (nochmaliger) böswilliger oder mutwilliger Prozessführung wie in E. 1.3 erläutert Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.