1.4. Da die Entscheide KBE.2017.14 vom 29. August 2017 und KBE.2018.9 sowie KBE.2018.10 vom 4. April 2018 vor mehreren Jahren ergangen sind, ist – trotz der Ausführungen in E. 1.3 hiervor – im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Ausfällung einer Busse noch einmal abzusehen. Das Dispositiv des Entscheids KBE.2024.17 vom 21. März 2025 ist entsprechend anzupassen.