Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdeverfahren KBE.2017.14, KBE.2018.9 und KBE.2018.10 in seiner neusten Beschwerde (Verfahren KBE.2024.17) noch zusätzliche (neue) Argumente vorbrachte. So muss sich die Mutwilligkeit nicht zwingend auf den gesamten Prozess erstrecken, sondern kann auch bloss einzelne Prozesshandlungen oder einzelne Begehren betreffen (DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 115 ZPO). -9-