Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen (von vornherein erfolglosen Rechtsmitteln offensichtlich einzig das Ziel verfolgt, die entsprechenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu verzögern, weshalb die neuste Beschwerdeerhebung (KBE.2024.17) als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu qualifizieren ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdeverfahren KBE.2017.14, KBE.2018.9 und KBE.2018.10 in seiner neusten Beschwerde (Verfahren KBE.2024.17) noch zusätzliche (neue) Argumente vorbrachte.