die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29. August 2024 im Verfahren KBE.2024.17 an der von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholten Schätzung wiederum insbesondere auf Vergleichen mit anderen Schätzungen (Beschwerde vom 29. August 2024, Rz. 10). Zudem focht der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission sowohl in den früheren Beschwerdeverfahren KBE.2017.14, KBE.2018.9 und KBE.2018.10 als auch im Beschwerdeverfahren KBE.2024.17 die von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholten Neuschätzungen an, indem er die Bestimmung einzelner Faktoren (z.B. Wahl der Schätzungsmethode, Höhe der Fertigstellungskosten, Höhe des Kubikmeterpreises, Höhe des