Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Dem Entscheid KBE.2017.4 vom 29. August 2017 sowie den Entscheiden der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KBE.2018.9 und KBE.2018.10 vom 4. April 2018 – die alle dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, weshalb vorausgesetzt werden darf, dass ihm deren Inhalt bekannt ist – ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in jenen Beschwerdeverfahren Kritik an den von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholten Schätzungen geübt und insbesondere Vergleiche mit den vom Betreibungsamt und den von ihm selber eingeholten Schätzungen angestrengt hatte.