Das Bundesgericht beanstandete, der Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskommission KBE.2024.17 vom 21. März 2025 lasse nicht nachvollziehbar erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer dieselben Argumente ohne Erfolg schon in den Verfahren KBE.2017.14, KBE.2018.9 und KBE.2018.10 vorgebracht haben solle. Dem erwähnten Entscheid sei weiter auch nicht zu entnehmen, dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission den Beschwerdeführer in den rund sechs Jahre zurückliegenden Verfahren KBE.2018.9 und KBE.2018.10 unter Hinweis auf sein Verhalten im Verfahren KBE.2017.14 abgemahnt und ihm unter Nennung von Art. 20a Abs. 2 Ziff.