3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 3. September 2024 auf eine Stellungnahme. 3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. 3.5. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entschied am 21. März 2025 (Verfahren KBE.2024.17): " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 800.00 auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."