2.2.5. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Verkehrswertgutachten sowie den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Experten B._____ nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Juli 2024: " 1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, in der Grundpfandverwertung A._____, S-Strasse […]b, R._____ für das zu verwertende Grundstück Stadt R._____, Grundstück Nr. aaa, Plan Nr. [...] (S-Strasse […]a) den Schätzwert von Fr. 1'115'000.00 einzusetzen.