Der Beschwerdeführer und das Regionale Betreibungsamt Q._____ erhoben innert Frist keine Einwendungen gegen die Person des Experten B._____ sowie dessen schriftliche Instruktion und Inpflichtnahme, worauf -3- diesem am 29. November 2023 der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert der genannten Grundstücke erteilt wurde. Die Verkehrswertgutachten vom 19. Dezember 2023 betreffend die Grundstücke LIG R._____/aaa, LIG R._____/bbb und LIG R._____/ccc gingen am 25. Januar 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein. 2.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 25. April 2024: