In den Akten finden sich somit keine Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin i.S.v. § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen veranlagt wurde und dass diese Ermessensveranlagungen geradezu willkürlich waren und demzufolge nichtig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Betreibungen der Gläubiger 1 und 4 gegenstandslos geworden sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.