Die Depression der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass sie ihre Verpflichtungen zur Einreichung von Steuererklärungen nicht habe wahrnehmen können und als Folge davon überhöhte Ermessensveranlagungen erhalten habe. Das Kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter des Kantons Aargau hätten die Unsitte, bei Nichteinreichen der Steuererklärung Ermessensveranlagungen mit pönalem Charakter auszustellen und die Steuerpflichtigen für das Nichteinreichen der Steuererklärung massiv zu bestrafen. Unterdessen habe das Bundesgericht festgestellt, dass solche willkürlichen Bestrafungen nicht -8-