Die seit dem 29. Januar 2025 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte überdies – allenfalls unter Geltendmachung ihrer gesundheitlichen Probleme im September 2024 (vgl. Eingabe vom 17. April 2025 und das ärztliche Attest vom 4. März 2025 [Beilage 4 zu dieser Eingabe]) – bei der Vorinstanz vor Fällung des angefochtenen Entscheids die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung beantragen können. Folglich fehlt es der Beschwerdeführerin von Anfang an am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an einer Wiederholung der Einigungsverhandlung vom 24. September 2024. Insoweit ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.