Der Zweck der Einigungsverhandlung – die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten (Art. 9 Abs. 1 VVAG) – konnte deshalb ohnehin nicht erreicht werden. Die seit dem 29. Januar 2025 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte überdies – allenfalls unter Geltendmachung ihrer gesundheitlichen Probleme im September 2024 (vgl. Eingabe vom 17. April 2025 und das ärztliche Attest vom 4. März 2025 [Beilage 4 zu dieser Eingabe]) – bei der Vorinstanz vor Fällung des angefochtenen Entscheids die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung beantragen können.