Auch wenn der Beschwerdeführerin die Einladung vom 11. September 2024 zugestellt worden wäre und sie sowie ihr Ehemann B._____ an der Einigungsverhandlung vom 24. September 2024 teilgenommen hätten, hätte mangels Anwesenheit der Gläubiger bzw. ihrer Vertreter, denen die Einladungen unbestrittenermassen korrekt zugestellt wurden, keine Einigung erzielt werden können. Der Zweck der Einigungsverhandlung – die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten (Art. 9 Abs. 1 VVAG) – konnte deshalb ohnehin nicht erreicht werden.