Post keine fristauslösende Wirkung entfalten könne bzw. entsprechende Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes wiederhergestellt werden müssten. Diese Situation habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der auf den 24. September 2024 angesetzten Einigungsverhandlung gehabt habe. Der Ehegatte B._____, der sich aus gesundheitlichen Gründen in Griechenland aufhalte, habe ebenfalls keine Kenntnis von dieser Einigungsverhandlung gehabt, so dass die beiden Hauptbetroffenen ihre Rechte am 24. September 2024 nicht hätten wahren können. Deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einigungsverhandlung unter Beizug der beiden Betroffenen nochmals neu