3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der vorinstanzliche Entscheid beziehe sich darauf, dass am 24. September 2024 vor dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ angeblich eine Einigungsverhandlung betreffend die Verwertung des gepfändeten Anteilsrechts der Beschwerdeführerin an deren im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft stattgefunden habe. Der Begriff "Verhandlung" sei jedoch nicht angebracht, weil die beiden Betroffenen von der Verhandlung nichts gewusst hätten und deshalb nicht vor Ort gewesen seien. Es sei demnach nicht verhandelt worden.