Folglich sei die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen. Nur ein Gläubiger habe die Weiterführung der Verwertungsmassnahmen – im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens – beantragt, weshalb ihm Frist zur Kostenvorschussleistung nach Art. 10 Abs. 4 VVAG anzusetzen sei. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ könne die Höhe der mutmasslichen Kosten besser abschätzen als die Aufsichtsbehörde. Der Gläubiger 1 habe in seiner Benachrichtigung mitgeteilt, dass bereits ein Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 geleistet worden sei.