Der Gläubiger 1 habe einzig die Fortführung der Verwertungsmassnahmen beantragt. Dabei spezifiziere der Gläubiger 1 nicht, ob er die anteilsmässige Verwertung oder die quotenmässige Beteiligung am Liquidationserlös bevorzuge. Mangels Bestimmbarkeit des Werts des Anteilsrechts könne vorliegend die Versteigerung des Anteilsrechts daher nicht angeordnet werden. Folglich sei die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen.