_ keine Angaben gemacht. Gegenstand einer Verwertung bilde indessen das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin und nicht die zu gesamter Hand gehaltene Liegenschaft. Da vorliegend die Höhe des Anteilsrechts bzw. die quotenmässige Beteiligung der Beschwerdeführerin am Liquidationserlös der Gesamteigentümergemeinschaft nicht feststehe, sei es auch nicht möglich, den Wert ihres Anteilsrechts zu bestimmen. Letztlich sei auch den Wünschen der Beteiligten Rechnung zu tragen. Der Gläubiger 1 habe einzig die Fortführung der Verwertungsmassnahmen beantragt.