1. Sind Vermögensbestandteile wie z.B. Anteile an Gesellschaftsgut zu verwerten (Art. 132 Abs. 1 SchKG) und kann zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft keine gütliche Einigung herbeigeführt werden (Art. 9 Abs. 1 VVAG), so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 18 SchKG).