3.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 19. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich am 19. Februar 2025 zur Beschwerde vernehmen. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe: 22. April 2025) zur Vernehmlassung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ Stellung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: