3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 04. Februar 2025 betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft A._____ und B._____ sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien keine Kosten zu verlegen." -4-