1.4. Am 24. September 2024 fand vor dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ bezüglich der Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils der Beschwerdeführerin eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG statt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, setzte das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beteiligten eine Frist von zehn Tagen an zur Stellung von Anträgen bezüglich der weiteren Verwertungsmassnahmen. 1.5. Der Gläubiger 1 teilte dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 1. Oktober 2024 mit, dass er an seinem Verwertungsbegehren für die Jahre 2016 bis 2019 festhalte und der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 bereits geleistet worden sei.