Sofern der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 7 seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 eine Aufsichtsanzeige stellen wollte, ist dieser daher keine Folge zu geben. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.