Vielmehr listet er chronologisch gesundheitliche Probleme auf und nennt pauschal verschiedene, angeblich verletzte Rechtsnormen, ohne jedoch konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten. Dies genügt den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. -8- 2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2025 neue Anträge stellt, wären diese im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde im Übrigen unzulässig und wäre darauf nicht einzugehen (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).