Er legt in der Beschwerde indes nicht ansatzweise dar, inwiefern die hiervor erwähnten korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die angefochtene Verfügung nicht eingereicht habe, die Beschwerdefrist ohnehin abgelaufen sei und die Vorinstanz für bei ihr erstmalig gestellte Anträge, wie bspw. die Anordnung eines Betreibungsstillstands bzw. einer Sistierung des Betreibungsverfahrens nicht zuständig sei, unzutreffend sein sollten. Vielmehr listet er chronologisch gesundheitliche Probleme auf und nennt pauschal verschiedene, angeblich verletzte Rechtsnormen, ohne jedoch konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten.