Der Beschwerdeführer müsste im Beschwerdeverfahren aufzeigen, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Er legt in der Beschwerde indes nicht ansatzweise dar, inwiefern die hiervor erwähnten korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die angefochtene Verfügung nicht eingereicht habe, die Beschwerdefrist ohnehin abgelaufen sei und die Vorinstanz für bei ihr erstmalig gestellte Anträge, wie bspw. die Anordnung eines Betreibungsstillstands bzw. einer Sistierung des Betreibungsverfahrens nicht zuständig sei, unzutreffend sein sollten.