Im Übrigen sei ohnehin auch die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren die sofortige Sistierung des Betreibungsverfahrens, die Anordnung des Betreibungsstillstandes, die Anweisung des Betreibungsamtes während der Sistierung bzw. des Betreibungsstillstandes keine Pfändungsmassnahmen durchzuführen, die Überprüfung der laufenden Pfändung auf mögliche Verfahrensfehler sowie die Kenntnisnahme seiner freiwilligen Zahlung von Fr. 1'000.00 als Zeichen seiner Rückzahlungsbereitschaft beantrage, würden sich diese Anträge weder ge-