Die Vorinstanz erwog mit angefochtenem Entscheid im Wesentlichen, die Faxeingabe vom 14. Juli 2025 genüge den Formerfordernissen nach Art. 130 ZPO nicht, weshalb die Eingabe nicht zu berücksichtigen sei. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Verfügung im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren einzureichen, die er anfechten wolle, sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei ohnehin auch die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.).