Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG stellt der Beschwerdeführer nicht. Zwar legt er seiner Beschwerde verschiedene Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei, womit er einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG zu erwirken versucht. Sollte dies als Fristwiederherstellungsgesuch zu interpretieren sein, ist Folgendes festzuhalten: Aus den genannten Beilagen ergibt sich jedenfalls für die fragliche Zeit, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde fristgerecht hätte erheben können, kein Grund, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte einreichen können.