2. 2.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 am Schalter zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG begann demzufolge am 22. August 2025 zu laufen und endete am 1. September 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde erst am 2. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit verspätet erhoben.