Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde sodann um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).