2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 18. August 2025 auf die Beschwerde nicht ein. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Aufhebung des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 18.08.2025.