{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-68_2026-02-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12336", "Checksum": "b18f1c671535c53474396ff849337859"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:56", "Checksum": "a021ab362b7d87580d3145d3d8751642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68\n\nAuf die Beschwerde ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten.\n-7-\n\n2.2.\nAuf die Beschwerde ist zudem aus folgendem Grund nicht einzutreten.\n\nDie Vorinstanz erwog mit angefochtenem Entscheid im Wesentlichen, die\nFaxeingabe vom 14. Juli 2025 genüge den Formerfordernissen nach\nArt. 130 ZPO nicht, weshalb die Eingabe nicht zu berücksichtigen sei. Da\nes der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Verfügung im konkreten\nZwangsvollstreckungsverfahren einzureichen, die er anfechten wolle, sei\ner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei ohnehin auch die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf\ndie Beschwerde einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Sofern\nder Beschwerdeführer im Weiteren die sofortige Sistierung des Betreibungsverfahrens, die Anordnung des Betreibungsstillstandes, die Anweisung des Betreibungsamtes während der Sistierung bzw. des Betreibungsstillstandes keine Pfändungsmassnahmen durchzuführen, die Überprüfung\nder laufenden Pfändung auf mögliche Verfahrensfehler sowie die Kenntnisnahme seiner freiwilligen Zahlung von Fr. 1'000.00 als Zeichen seiner\nRückzahlungsbereitschaft beantrage, würden sich diese Anträge weder gegen eine konkrete Verfügung eines Betreibungsamtes richten, noch könne\ndarin eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung seitens des Betreibungsamtes erkannt werden. Entsprechend werde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, bereits vorgängig um entsprechende Handlungen beim Betreibungsamt ersucht zu haben. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Beschwerdeverfahren ausschliesslich dazu diene, Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts auf Gesetzesverletzungen\noder Unangemessenheit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei auch\nauf die vorerwähnten Anträge nicht einzutreten (angefochtener Entscheid\nE. 4).\n\nDer Beschwerdeführer müsste im Beschwerdeverfahren aufzeigen, dass\nund weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Er legt in der Beschwerde indes nicht ansatzweise dar, inwiefern\ndie hiervor erwähnten korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er\ndie angefochtene Verfügung nicht eingereicht habe, die Beschwerdefrist\nohnehin abgelaufen sei und die Vorinstanz für bei ihr erstmalig gestellte\nAnträge, wie bspw. die Anordnung eines Betreibungsstillstands bzw. einer\nSistierung des Betreibungsverfahrens nicht zuständig sei, unzutreffend\nsein sollten. Vielmehr listet er chronologisch gesundheitliche Probleme auf\nund nennt pauschal verschiedene, angeblich verletzte Rechtsnormen,\nohne jedoch konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten.\nDies genügt den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht,\nweshalb insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.\n-8-\n\n2.3.\nSoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2025\nneue Anträge stellt, wären diese im Beschwerdeverfahren vor der oberen\nbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde im Übrigen unzulässig und wäre\ndarauf nicht einzugehen (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG\nSchKG).\n\n2.4.\nDer Antrag des Beschwerdeführers um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ist mit dem vorliegenden Entscheid (Nichteintreten auf\ndie Beschwerde) gegenstandslos geworden.\n\n3.\nNach dem Dargelegten besteht auch kein Anlass für eine disziplinarische\nÜberprüfung der Amtsleitung oder der Mitarbeitenden durch die Aufsichtsbehörde oder eine Feststellung, dass das Verhalten des Betreibungsamts\nQ._____ beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Dekompensation\nverursacht habe. Inwiefern Betreibungsbeamte oder Angestellte des Betreibungsamts Q._____ vorsätzlich oder fahrlässig Dienstpflichten verletzt\noder andere gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen\ndes Publikums und das Ansehen bei diesem zu zerstören, begangen haben\nsollen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Sofern der\nBeschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 7 seiner Eingabe vom 2. Oktober 2025 eine Aufsichtsanzeige stellen wollte, ist dieser daher keine Folge\nzu geben.\n\n4.\nIm Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu\nerheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n-9-\n\nZustellung an:\n[…]\n\nMitzuteilen an:\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben\nwerden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).\n\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte\nelektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,\ninwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf\ndie sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).\n\nAarau, 10. Februar 2026\n\n"}