{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-68_2026-02-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12336", "Checksum": "b18f1c671535c53474396ff849337859"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:56", "Checksum": "a021ab362b7d87580d3145d3d8751642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68\n\n 4. Kosten- und Entschädigungsfolge:\nDie Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\"\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\n-5-\n\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nDie Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO)\nund ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist\nbeim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen\nPost oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann\ngrundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in\nArt. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland\nwohnt oder durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO\nCOMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Wer\ndurch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert\nFrist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde sodann um Wiederherstellung\nder Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).\n\n1.3.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\n-6-\n\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER,\nin: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024,\nN. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn\nin der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die\nBeschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht\nnicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n1.4.\nFür die administrative Aufsicht über die Betreibungsämter und die in Art. 14\nSchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist im Kanton Aargau ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde, d.h. die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, zuständig (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 16 EG\nSchKG).\n\n2.\n2.1.\nDer angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 am Schalter zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG\nbegann demzufolge am 22. August 2025 zu laufen und endete am 1. September 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde erst am 2. Oktober 2025 der Schweizerischen\nPost übergeben und damit verspätet erhoben.\n\nEin explizites Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne\nvon Art. 33 Abs. 4 SchKG stellt der Beschwerdeführer nicht. Zwar legt er\nseiner Beschwerde verschiedene Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei, womit er einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG\nzu erwirken versucht. Sollte dies als Fristwiederherstellungsgesuch zu interpretieren sein, ist Folgendes festzuhalten: Aus den genannten Beilagen\nergibt sich jedenfalls für die fragliche Zeit, in der der Beschwerdeführer die\nBeschwerde fristgerecht hätte erheben können, kein Grund, weshalb er die\nBeschwerde nicht rechtzeitig hätte einreichen können.\n\n"}