{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-68_2026-02-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12336", "Checksum": "b18f1c671535c53474396ff849337859"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["KBE.2025.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2573", "Zeit UTC": "17.03.2026 02:35:56", "Checksum": "a021ab362b7d87580d3145d3d8751642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.68\n(BE.2025.18)\n\nEntscheid vom 10. Februar 2026\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngenstand vom 18. August 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändung\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog gegen den Beschwerdeführer im\nFrühling 2025 die Pfändung.\n\n2.\n2.1.\nMit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 30. Juni 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde\nund beantragte:\n\n\" 1.\nDas Verfahren sei mit sofortiger Wirkung zu sistieren, mindestens bis\n31. Dezember 2025.\n\n2.\nWährend der Sistierung sei ein Betreibungsstillstand gemäss der sinngemässen Anwendung von Art. 55 SchKG aufgrund schwerer Krankheit anzuordnen.\n\n3.\nIch erkläre mich bereit, nach Ablauf von drei Monaten (Ende September\n2025) eine ärztliche Zwischenbeurteilung und aktuelle Berichte einzureichen, um die weitere Situation sachlich und transparent beurteilen zu\nlassen.\n\n4.\nDas Betreibungsamt sei anzuweisen, während dieser Zeit keine Pfändungsmassnahmen durchzuführen oder fortzusetzen.\n\n5.\nDie laufende Pfändung vom März 2025 sei nachträglich auf mögliche Verfahrensfehler hin zu prüfen, insbesondere hinsichtlich nicht berücksichtigter medizinischer Umstände und nicht berücksichtigter Kosten und Kompetenzstück.\n\n6.\nDie freiwillige monatliche Zahlung von CHF 1'000.00 beginnend mit Juni\n2025 sei als Signal meiner Rückzahlungsbereitschaft zur Kenntnis zu nehmen.\"\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht\nerstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm für den\nFall der Säumnis das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.\n-3-\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2025 per Fax eine Stellungnahme ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 18. August\n2025 auf die Beschwerde nicht ein.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nAufhebung des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde\nvom 18.08.2025.\n\n2.\nRückweisung an die untere Aufsichtsbehörde zur materiellen Behandlung\nsämtlicher pendenten Gesuche seit März 2025.\n\n3.\nAnordnung eines Rechtsstillstands gemäss Art. 61 SchKG, befristet bis zur\nmedizinischen Stabilisierung.\n\n4.\nSofortige Aussetzung sämtlicher Betreibungshandlungen inkl. Pfändung.\n\n5.\nFestzustellen bzw. anzuordnen, dass das Verhalten des Betreibungsamts\nrechts- und pflichtwidrig war und die gesundheitliche Dekompensation verursacht hat.\n\n6.\nFestzustellen, dass die Streichung der Fahrzeugkosten (Kompetenzstück)\nrechtswidrig war, da zwingende berufliche Erforderlichkeit nachgewiesen\nist.\n\n7.\nDisziplinarische Überprüfung der Amtsleitung und Mitarbeitenden durch\ndie zuständige Aufsichtsbehörde.\n\n8.\nKostenfolgen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zulasten des Betreibungsamts.\"\n\nAusserdem stellte er ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen.\n-4-\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 15. Oktober 2025 den Amtsbericht ein.\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2025 eine Stellungnahme\nein und beantragte:\n\n\" 1. Hauptantrag:\nDie Pfändungsverfügung des Betreibungsamts Q._____ vom März 2025\nsei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Existenzminimums\nunter Berücksichtigung sämtlicher medizinisch notwendiger Heilungskosten (inkl. Therapie, Medikamente, Zusatzversicherung) sowie der beruflich\nnotwendigen Fahrzeugkosten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.\n\n2. Eventualantrag:\nEs sei vorsorgliche Anordnung der provisorischen Wiederaufnahme der\ngestrichenen Positionen in das Existenzminimum zu verfügen.\n\n3. In prozessualer Hinsicht:\na) Es sei die vollständige Aktenwahrheit herzustellen durch Beizug:\n• Vollständiger Aktenjournale März-Oktober 2025\n• E-Mail-Verkehr des Betreibungsamts betreffend Belege\n• Original-E-Mail insbesondere vom 25.06.2025, 08:46 Uhr\nb) Es seien folgende Beweismittel beizuziehen:\n• Ärztliche Berichte (B._____, Hausarzt, Psychologin, Personalärztin\nC._____)\n• C._____-Bescheinigung betreffend Fahrzeugnotwendigkeit\n• Pfändungsblätter und Berechnungsgrundlagen\n• Kantonale Existenzminimum-Weisungen\n\n"}