1.2. Aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit der Beschwerdeerhebung weder fiskalische noch gebührenrechtliche Interessen wahrnimmt. Vielmehr geht es ihm einzig um die von ihm abweichend zur Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen der Existenzminima in den Pfändungsgruppen Nr. bbb und Nr. aaa. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ ist daher als Behörde nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Betreibungsbeamte ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse hätte, wird von ihm weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.