Die Zwangsvollstreckungsorgane – insbesondere das Betreibungs- und das Konkursamt – sind in der Regel nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gilt der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesgericht grundsätzlich dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht.