Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Zur Beschwerde legitimiert sind die durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Betroffenen, d.h. wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und in seinen rechtlich oder tatsächlich geschützten Interessen verletzt wird (GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage 2025, N. 6 zu Art. 18 SchKG). Die Zwangsvollstreckungsorgane – insbesondere das Betreibungs- und das Konkursamt – sind in der Regel nicht zur Beschwerde legitimiert.