" Die beiden Pfändungsurkunden seien nicht aufzuheben. Die Schuldner seien für die neue Berechnung des Existenzminimums an das Betreibungsamt zu verweisen und die ExMin Berechnung sei nicht aufzuheben." 3.2. Die Vorinstanz reichte am 20. Oktober 2025 ihren Amtsbericht ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: