1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführern alle gemäss Neuberechnung des Existenzminimums bis anhin zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob das Regionale Betreibungsamt Q._____, vertreten durch den Leiter des Betreibungsamts, mit Eingabe vom 30. September 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: